Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

1Art. 22 DBA Großbritannien ist für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Steuern auf das Vermögen relevant. Die Vermögensteuer wird in Deutschland wegen des seit dem Kalenderjahr 1997 nicht mehr erhoben. Das Vereinigte Königreich kennt eine Vermögensteuer nicht. Damit ist die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch Artikel 22 DBA Großbritannien in der Praxis gegenwärtig bedeutungslos.

2Die Norm entspricht mit Ausnahme von Abs. 3 wörtlich Art. 22 OECD-MA 2017.

3Art. 22 Abs. 3 DBA Großbritannien verweist anders als Art. 22 Abs. 2 OECD-MA 2017 auf Art. 8 DBA Großbritannien (Seeschifffahrt und Luftfahrt), der das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, dem Ansässigkeitsstaat des betreibenden Unternehmens zuweist. Damit entspricht Art. 22 Abs. 3 DBA Großbritannien faktisch Art. 22 Abs. 3 OECD-MA 2017.