Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 n. F. (in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 17.3.2014): Öffentlicher Dienst

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

1Art. 18 Abs. 1 bis 3 DBA Großbritannien n. F. behandelt Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst und entspricht weitgehend Art. 19 OECD-MA 2017. Die Regelung des Art. 18 Abs. 4 DBA Großbritannien hat keine Entsprechung im OECD-MA 2017 und entspricht Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage. Art. 18 Abs. 1 DBA Großbritannien wurde mit dem Änderungsprotokoll vom revidiert. Die neue Fassung von Art. 18 Abs. 1 DBA Großbritannien ist in Deutschland bei Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar eines Kalenderjahrs erhoben werden (Einkommensteuer), ab dem anzuwenden. In Großbritannien ist Art. 18 Abs. 1 DBA Großbritannien n. F. bei der ­Income Tax ab dem anzuwenden.

2Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 DBA Großbritannien betrifft nur seinen Satz 2. Satz 1 wurde dagegen wortgleich übernommen. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Großbritannien wurde geändert, da es aufgrund der vorherigen Regelung wegen der Staatsangehörigkeit sog. Ortskräfte zu einer Nichtbesteuerung ihrer Vergütungen kommen konnte. Ortskräfte sind Konsulatsangehörige i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c des deutsch-britischen Konsularvertrags vom .