Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Dividenden

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 10 DBA Großbritannien behandelt Dividendeneinkünfte.

II. Erweiterung um Renten

2Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) ist die Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/96/EU) bzw. § 43b EStG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Daher sind Quellensteuerreduktionen für Dividendenausschüttungen nach dem Brexit – abgesehen von Vorschriften wie § 44a Abs. 9 EStG – allein auf der Grundlage von Art. 10 DBA Großbritannien möglich.

3Die Abkommensvergünstigungen nach Art. 10 dürften in der Praxis allein für die Reduktion deutscher Quellensteuern relevant sein. Das Vereinigte Königreich führt gegenwärtig bei Dividendenzahlungen keinen Steuerabzug durch.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1

4Art. 10 Abs. 1 DBA Großbritannien weist dem Empfängerstaat von Dividenden ein Besteuerungsrecht zu. Die Norm entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA 2017.

II. Abs. 2

5Art. 10 Abs. 2 DBA Großbritannien weist auch dem Staat, aus dem die Dividenden gezahlt werden, ein Besteuerungsrecht zu. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA Großbritannien entspricht bis zum Buchst. a wörtlich der bis zum gültigen Fassung des OECD-MA.

6Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA Großbritannien entspricht ebenfalls der bis zum gültigen Fassung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a OECD-MA mit dem Unterschied, dass lediglich eine Mindestbeteiligung von 10 % statt 25 % am Kapital der Gesellschaft vorausgesetzt wird. Im Gegensatz zum OECD-MA 2017 knüpft die vorliegende Regelung des Buchst. ...