Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Gleichbehandlung

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)

1Art. 24 Abs. 1 DBA-Finnland inhaltlich Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA. Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel ist im DBA-Finnland jedoch nicht enthalten. Folglich ist der persönliche Geltungsbereich des Abkommens durch dessen Art. 1 auf Ansässige in den Vertragsstaaten beschränkt. Daher gilt das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 – abweichend vom OECD-MA – nur für Staatsangehörige, der Vertragsstaaten, die in den Vertragsstaaten auch ansässig sind.

II. Definition der Staatsangehörigkeit (Abs. 2)

2Trotz Abweichungen im Wortlaut entspricht die Definition der Staatsangehörigkeit in Art. 24 Abs. 2 DBA-Finnland der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f OECD-MA 1992. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

III. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 3)

3Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 DBA-Finnland entspricht in seinem Regelungsinhalt Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.

IV. Diskriminierungsverbot für Gesellschaften mit ausländischen Beteiligten (Abs. 4)

4Art. 24 Abs. 4 DBA-Finnland enthält eine Regelung, die inhaltlich Art. 24 Abs. 5 OECD-MA entspricht.

V. Unter Art. 24 fallende Steuern (Abs. 5)

5Art. 24 Abs. 5 DBA-Finnland entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.

VI. Kein Diskriminierungsschutz für Staatenlose

6Das DBA-Finnland enthält keine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Diskriminierungsklausel für Staatenlose, die in den DBA-Partnerstaaten ansässig sind. Folglich besteht hier kein Diskriminierungsschutz aus ...