Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)

1Die Regelung entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Der Fehlende Hinweis auf die Vermögenszugehörigkeit zu einer Person im Ansässigkeitsstaat ist inhaltlich unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus einer Auslegung im Abkommenszusammenhang, Art. 3 Abs. 2 DBA-Finnland.

II. Aktien/Geschäftsanteile mit Nutzungsrechten für unbewegliches Vermögen (Abs. 2)

2Eine derartige Regelung ist in Art. 22 OECD-MA nicht enthalten. Hiermit wird auf in Finnland gebräuchliche Beteiligungsformen an Gesellschaften angeknüpft, bei denen die Gesellschafter statt Einkünften aus der Beteiligung Wohn- oder andere Nutzungsrechte an Immobilien erhalten. Auch diese Gesellschaftsanteile können im Belegenheitsstaat der Immobilie mit einer Vermögensteuer belegt werden; der Ausgleich einer Doppelbesteuerung obliegt dann dem Wohnsitzstaat, Art. 23 DBA-Finnland. Mit dieser Abkommensbestimmung ist eine Parallelregelung zu Art. 6 Abs. 4 DBA-Finnland bei den Ertragssteuern und zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Finnland bei Veräußerungsgewinnen geschaffen.

3Ihre Anwendung ist für jegliche Gesellschaftsanteile, die Nutzungsrechte an Immobilien gewähren, möglich (s. o. Art. 6 Rn. 20). Denkbar ist sie daher z. B. auch für sog. Time-Share-Modelle.

III. Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtun...