DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Besteuerungsregeln
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift teilt den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht aufgrund der Belegenheit bestimmter Arten von Vermögen einerseits und der Ansässigkeit des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers andererseits zu. Das Besteuerungsrecht aufgrund der Belegenheit beschränkt sich auf unbewegliches Vermögen, bewegliches Betriebsstättenvermögen und bewegliches Vermögen einer freiberuflichen festen Einrichtung (Abs. 1 und 2). Für diese Vermögensgegenstände hat der Belegenheitsstaat neben dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, und zwar unabhängig davon, in welchem Staat der Übertragende oder Erwerber ansässig ist.
2Für alle anderen Vermögensarten hat der Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers grds. das (ausschließliche) Besteuerungsrecht.
3Über den Verweis auf Art. 26 in Art. 25 Abs. 3 DBA Dänemark wird jedoch das Besteuerungsrecht zusätzlich auch dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem der Erwerber ansässig ist. Denn Art. 26 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b DBA Dänemark enthalten insoweit einen Vorbehalt für ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Erwerbers. Die in Art. 26 enthaltene Erweiterung des Besteuerungsrechts ist durch die im Bereich de...