DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Artikel weist zunächst dem Wohnort des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zu. Hiervon wird unter bestimmten Bedingungen abgewichen, z. B. wenn der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat arbeitet oder für einen Arbeitgeber tätig wird, der im Tätigkeitsstaat seinen Sitz hat. Für Bordpersonal und gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung existieren spezielle Regelungen.
2Die Sozialversicherung in Dänemark ist steuerfinanziert. Darüber hinaus werden keine dem deutschen System vergleichbaren gesonderten Beiträge erhoben. In Dänemark ist die Wahl der Doppelbesteuerungsvermeidungsmethode an die Sozialversicherungspflicht gekoppelt, daher bestehen im Regelungsbereich dieses Artikels Interdependenzen zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit hoher Praxisbedeutung.
3–4Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Der Artikel gleicht im Wesentlichen den Regelungen im OECD-MA. Abweichungen bestehen u. a. in Abs. 1, welcher im DBA Dänemark den Regelungen des Art. 20 (Studenten) Vorrang gegenüber den Regelungen des Art. 15 einräumt.
6Weiter nutzt das DBA Dänemark ...