Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 1 DBA China regelt den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens und knüpft hierbei an die Ansässigkeit einer Person in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaat als Entscheidungskriterium an. Persönlichen Abkommensschutz genießen hiernach nur die Steuersubjekte, die in den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 1 DBA China entspricht wörtlich Art. 1 Abs. 1 OECD-MA und Art. 1 VHG-DBA.

3Die Sonderregelung zur abkommensrechtlichen Behandlung hybrider Gebilde in Art. 1 Abs. 2 OECD-MA und die Vorbehaltsklausel (saving clause) in Art. 1 Abs. 3 OECD-MA finden im DBA China keine Entsprechung.

III. Abweichungen gegenüber dem Vorgängerabkommen

4Art. 1 DBA China entspricht wörtlich der Vorgängerregelung des Art. 1 DBA China 1985.

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (MLI)

5Das DBA China wurden seitens Deutschlands nicht als „Covered Tax Agreement“ notifiziert. Daher findet das MLI auf Art. 1 DBA China keine Anwendung.

V. Vorbehalte gegenüber Art. 1 OECD-MA

6China hat keinen Vorbehalte gegenüber Art. 1 OECD-MA erklärt. Deutschland behält sich das Recht vor, Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA nicht in seine Abkommen aufzunehmen.

VI. Vorbehalte gegenüber dem OECD-MK

7Weder Deutschland noch China haben einen Vorbehalte g...