Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Büge (März 2009)

Erläuterungen

Büge

1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.

2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für Bulgarien ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.

3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführten Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

4Die Einschränkung der allgemeinen Begriffsbestimmung des Steuerbegriffs hat keine unmittelbare Auswirkung auf den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Die Steuern, die von dem Abkommen erfasst werden, sind in Abs. 3 abschließend aufgelistet. Allein der Prüfung nach Abs. 4, ob eine neu eingeführte Steuer gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art wie in Abs. 3 aufgeführten ist, könnte sich die verkürzte Be...