DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Art. 21 Abs. 1 entspricht im wesentlichen Art. 20 OECD-MA. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine Regelung, wonach die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten (Abs. 1 Buchst. c) sowie die Zahlung an Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung des Heimatlandes beteiligt ist (Abs. 1 Buchst. d), im Gastland befreit ist. Demnach wird die Befreiung auch für Zahlungen aufgrund von Entwicklungshilfeprogrammen von internationalen Organisationen, deren Mitglied das Heimatland ist, gewährt.
2Nach Art. 21 Abs. 2 werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Personen, die sich dort lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, während drei aufeinanderfolgenden Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Steuerjahr 7 200 DM nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird die Befreiung bei solchen Einkünften bereits nach innerstaatlichem Recht gewährt, wenn sie höchstens 12 095 DM betragen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 32a Abs. 1 EStG; vgl. Art. 20 OECD-MA Rn. 19).