DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 DBA-Brasilien weicht in wesentlichen Teilen von der Konzeption des Art. 18 OECD-MA ab. Zu nennen sind insbesondere folgende Unterschiede:
Regelung für Ruhegehälter und Renten;
ausschließliche Wohnsitzbesteuerung nur für Vergütungen bis DM 12 000 (oder dessen Gegenwert);
Definition der Begriffe „Ruhegehälter” und „Renten”;
Sonderregelung für Kriegsfolgeentschädigungen;
Vorrang des Kassenstaatsprinzips auch für Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts
1. Vorrang des Kassenstaatsprinzips
2Aufgrund der Verweisung auf Art. 18 Abs. 1 DBA-Brasilien unterliegen Ruhegehälter, die für früher geleistete Dienste in öffentlicher Funktion gezahlt werden, der ausschließlichen Besteuerung durch den Kassenstaat. Lediglich für Ruhegehälter, die auf einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen (zum Begriff Betrieb gewerblicher Art vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 92) bleibt es bei der Anwendung des Art. 19 DBA-Brasilien. Die Verweisung auf den Vorrang des Art. 18 Abs. 3 (Kassenstaatsprinzip für Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms) hat keine praktische Bedeutung, da Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen regelmäßig nur für erbrachte „A...