DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Der Text des Art. 14 Abs. 1 DBA-Brasilien weicht vom OECD-MA hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts ab.
2Der Katalog in Art. 14 Abs. 2 DBA-Brasilien weist folgende Abweichungen auf: Zu den freien Berufen i. S. d. Abkommens zählt auch die „technische” Tätigkeit. Diese Erweiterung kann dann von Bedeutung sein, wenn eine technische Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, die nicht unter das Berufsbild des Ingenieurs paßt. Ferner wird statt des Wortes „Buchsachverständige” das Wort „Buchprüfer” verwandt (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 29).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Brasilien, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4 DBA-Brasilien, zum Ausdruck „Vertragsstaat” Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien.
4Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist abweichend vom OECD-MA und der Mehrzahl der von der Bundesrepublik abgeschlossenen DBA wie folgt geregelt:
5Grundsätzlich erfolgt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. DBA-Brasilien die Besteuerung im Wohnsitzstaat.
6Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. DBA-Brasilien erfolgt eine Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit dann im anderen Vertragsstaat, in dem die Person nicht ansässig ist, wenn die Vergütung ...