DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen
1Trotz geringer Abweichung im Wortlaut entspricht die Regelung des Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Daß nur auf Abs. 2 des Art. 6 verwiesen wird, ist unbeachtlich; Art. 6 Abs. 2 enthält die Definition des unbeweglichen Vermögens für alle Zwecke des Art. 6, so daß die Vermögensgegenstände, mit denen Veräußerungsgewinne erzielt werden können, entsprechend zur Besteuerung der laufenden Einkünfte nach Art. 6 erfaßt sind. Art. 13 Abs. 1 schränkt das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne im Belegenheitsstaat nicht ein. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung in dem vom Belegenheitsstaat verschiedenen Ansässigkeitstaat richtet sich nach Art. 24. Auf die Kommentierungen zu Art. 6 und zu Art. 24 wird verwiesen.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten, festen Einrichtungen Selbständiger, Seeschiffen und Luftfahrzeugen
2Abs. 2 Satz 1 trifft eine Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Der Ausgleich der Doppelbesteuerung bei von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 erfaßten Fällen richtet sich nach Art. 24.
3Art. 13 Abs. 2 Satz 2 trifft eine Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung. Allerdings sind entsprechend zu Art. 8 des DBA-Brasilien Verä...