Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Dividenden

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Art. 10 Abs. 1 DBA-Brasilien regelt, dem OECD-MA folgend, daß Dividenden im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können.

2Auch Art. 10 Abs. 2 folgt dem OECD-MA insoweit, als dort geregelt ist, daß auch der Quellenstaat die Dividenden besteuern darf, die eine im Quellenstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Person zahlt. Die Besteuerung ist auf 15 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. Die Begrenzung auf 15 % des Bruttobetrages betrifft Schachteldividenden und Dividenden im Streubesitz gleichermaßen.

3Die Begrenzung des Besteuerungrechts des Quellenstaats ist nach Abs. 8 und 9 des Protokolls an einen Aktivitätsvorbehalt geknüpft. Die brasilianische Quellensteuerbegrenzung wird nur gewahrt, wenn mindestens 90 % der Einnahmen der ausschüttenden brasilianischen Gesellschaften aus bestimmten aktiven Tätigkeiten stammen.

4Während die Suspensionsklauseln der meisten deutschen DBA (zur Zeit) keine Anwendung finden, ist die Suspensionsklausel des DBA-Brasilien (Abs. 3) zur Zeit anwendbar, weil sie einen Unterschied zwischen Thesaurierungs- und Ausschüttungskörperschaftsteuersatz von 15 Prozentpunkten oder mehr voraussetzt. Zur Zeit beträgt die Differ...