DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Schiffahrt und Luftfahrt
I. Inhalt
1Art. 8 DBA-Brasilien regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht Art. 8 OECD-MA. Vorläufer dieses Artikels im DBA war ein Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Brasilien vom , in dessen Art. IV ein Steuererhebungsverzicht für Seeschiffahrtsunternehmen des jeweils anderen Staates ausgesprochen wurde. Dabei war für natürliche Personen der Wohnsitz und für juristische Personen der Ort der Geschäftsleitung maßgebend. Mit dem Inkrafttreten des DBA 1976 ist dieses Protokoll obsolet geworden.
II. Seeschiffahrt
2Zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Art. 8 OECD-MA Rn. 318. Brasilien erhebt keine Frachtsteuer von ausländischen Schiffahrtsunternehmen. Eine Besteuerung dieser Unternehmen kommt aber grundsätzlich dann in Betracht, wenn diese eine Betriebsstätte in dem anderen Staat unterhalten; gerade dies wird jedoch durch diesen Artikel ausgeschlossen.
3Beide Abätze dieses Artikels entsprechen Art. 8 OECD-MA. Sie teilen das Besteuerungsrecht für die Gewinne der Seeschiffahrtsunternehmen allein dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zu, auch wenn in dem anderen Staat ei...