DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Abs. 1, 3 und 4 des Art. 6 DBA-Brasilien entsprechen wörtlich dem OECD-MA 1963. Abs. 2 folgt in seinem Aufbau Art. 6 Abs. 2 OECD-MA 1963, jedoch tritt an die Stelle einer Unterteilung nach Sätzen eine Gliederung nach Buchstaben wie folgt:
Art. 6 Abs. 2 Buchst. a DBA-Brasilien entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA 1963. Die Qualifikationsverweisung auf das Recht des Belegenheitsstaates gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß in Buchst. b, c nichts anderes bestimmt ist („Vorbehaltlich der Buchstaben b und c …”).
Art. 6 Abs. 2 Buchst. b DBA-Brasilien entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. OECD-MA 1963. Der Positivkatalog des unbeweglichen Vermögens stimmt wörtlich mit dem des MA 1963 überein. Allerdings wurde in den Einleitungssatz ein „… jedoch …” eingefügt („… der Ausdruck umfaßt jedoch in jedem Fall …”).
Art. 6 Abs. 2 Buchst. c DBA-Brasilien nimmt Schiffe und Luftfahrzeuge von dem Begriff des unbeweglichen Vermögens aus und stimmt wörtlich mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. OECD-MA 1963 überein.
2; 3Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Klarstellung
4Da die Absätze 1, 3 und 4 wörtlich dem OECD-Modell 1963 entsprechen und in Art. 6 OECD-MA 1977 lediglich Klarstellungen vorgenommen worden sind, ergibt sich kein sachlicher Unterschied in Art. 6 A...