DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Art. 3 DBA-Brasilien weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Brasilien erläutert lediglich den Ausdruck Brasilien; eine entsprechende Definition für die Bundesrepublik fehlt.
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien umschreibt den geographischen Anwendungsbereich und erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”.
4Hinsichtlich des Ausdrucks „Person” in Art. 3 Buchst. c DBA-Brasilien ist folgende Abweichung gegenüber dem OECD-MA zu verzeichnen: In die Definition sind die anderen Personenvereinigungen und damit auch die Personengesellschaften nicht aufgenommen. Damit sind die deutschen Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt; dagegen sind die brasilianischen Personengesellschaften abkommensberechtigt, da sie als eigenständige Steuersubjekte unter den Ausdruck „Gesellschaft” in Art. 3 Buchst. d DBA-Brasilien fallen. Hierzu zählen in Brasilien
Sociedade por Quotas de Responsabiliadade Limitada (Ltda) = GmbH,
Sociedade Anónima (Sa) = AG,
Compania aberta = offene AG,
Compania fechada = geschlossene AG,
Sociedade em Comandita = KG,
Sociedade em Nome Colectivo = OHG,
Sociedade em Conta de Participacao = stille Gesellschaft.
5Art...