Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 3 DBA-Brasilien weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Brasilien erläutert lediglich den Ausdruck Brasilien; eine entsprechende Definition für die Bundesrepublik fehlt.

3Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien umschreibt den geographischen Anwendungsbereich und erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”.

4Hinsichtlich des Ausdrucks „Person” in Art. 3 Buchst. c DBA-Brasilien ist folgende Abweichung gegenüber dem OECD-MA zu verzeichnen: In die Definition sind die anderen Personenvereinigungen und damit auch die Personengesellschaften nicht aufgenommen. Damit sind die deutschen Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt; dagegen sind die brasilianischen Personengesellschaften abkommensberechtigt, da sie als eigenständige Steuersubjekte unter den Ausdruck „Gesellschaft” in Art. 3 Buchst. d DBA-Brasilien fallen. Hierzu zählen in Brasilien

  • Sociedade por Quotas de Responsabiliadade Limitada (Ltda) = GmbH,

  • Sociedade Anónima (Sa) = AG,

  • Compania aberta = offene AG,

  • Compania fechada = geschlossene AG,

  • Sociedade em Comandita = KG,

  • Sociedade em Nome Colectivo = OHG,

  • Sociedade em Conta de Participacao = stille Gesellschaft.

5Art...