Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 25 Verständigungsverfahren

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1In Art. 25 DBA Belgien wird das Verfahren zwischen den Vertragsstaaten geregelt, wenn von einer Person der Einwand einer abkommenswidrigen Besteuerung erhoben wird. Darüber hinaus wird im DBA an anderen Stellen die Einleitung eines Verständigungsverfahren geregelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 DBA Belgien).

2Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Belgien dienen der Bereinigung von Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einem konkreten Sachverhalt. Art. 25 Abs. 3 DBA Belgien ermöglicht den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Klärung abstrakter Rechtsfragen der Auslegung oder Durchführung des DBA.

3–7Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

8Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA Belgien sieht im Unterschied zum OECD-MA für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens lediglich vor, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung einer abkommenswidrigen Besteuerung ist, während das OECD-MA insoweit die akommenswidrige Besteuerung als Voraussetzung hat. Der Antrag kann, abweichend vom OECD-MA, nur im Ansässigkeitsstaat des Betroffenen gestellt werden.

9Die Antragsfrist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA Belgien beträgt zwei Jahre statt drei Jahre nach OECD-MA. Auch das den Fristbeginn auslösende Ereignis weicht vom OECD-MA ab.

10Die Regelung ...