Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Gleichbehandlung

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 24 DBA Belgien verbietet die steuerliche Diskriminierung von Personen, Betriebsstätten und Tochtergesellschaften eines Unternehmens eines Vertragsstaates durch den anderen Vertragsstaat. Art. 24 Abs. 1 DBA Belgien beinhaltet ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Art. 24 Abs. 2 DBA Belgien definiert den Begriff der Staatsangehörigkeit im Kontext der Norm. Art. 24 Abs. 3 DBA Belgien regelt die Anwendung bei Staatenlosen, Art. 24 Abs. 4 DBA Belgien im Kontext von Betriebsstätten. Art. 24 Abs. 5 DBA Belgien regelt die Anwendung auf jeweils im anderen Staat ansässige Anteilseigner von Gesellschaften des anderen Vertragsstaat. Art. 24 Abs. 6 DBA Belgien erhält eine Definition des Begriffs der „Besteuerung“.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung ist im DBA Belgien nicht enthalten. Der Diskriminierungsschutz nach Art. 24 Abs. 1 DBA Belgien ist folglich gem. Art. 1 DBA Belgien auf Staatsangehörige beschränkt.

8Die Definition der Staatsangehörigkeit erfolgt in Anlehnung an das OECD-MA 1963 und ist im aktuellen OECD-MA nicht mehr enthalten.

9Die Definition der Staatsangehörigkeit in Art. 24 Abs. 2 DBA Belgien enthält bei den juristischen Personen nur eine Regelung für Gesellschaften. Andere juris...