Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Besteuerung des Vermögen

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 DBA Belgien betrifft die Besteuerung des Vermögens im Rahmen einer Substanzsteuer. Weder Deutschland noch Belgien erheben derzeit eine solche Steuer.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 22 Abs. 1 DBA Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA 1963, es findet daher nicht wie im derzeit gültigen OECD-MA ein Verweis auf Art. 6 DBA Belgien, sondern nur auf Art. 6 Abs. 2 DBA Belgien statt. Art. 22 Abs. 2 DBA Belgien setzt abweichend von Art. 22 Abs. 2 OECD-MA keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat voraus. Art. 22 Abs. 3 DBA Belgien erweitert den Anwendungsbereich noch um das Material der Eisenbahnbetriebe.

8Art. 21 VHG-DBA entspricht weitgehend Art. 22 OECD-MA.

9–13Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

14Es liegen keine Abweichungen vor.

15–19Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.

21–25Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

26Art. 22 DBA Belgien betrifft Steuern vom Vermögen, also Substanzsteuern.

27Da beide Staaten derzeit keine Vermögensteuer erheben, wird auf eine weitergehende Kommentierung verzichtet.