Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA Belgien ist der letzte der Zuordnungsartikel im DBA. Für alle nicht von Art. 6–20 erfassten Einkünfte wird die ausschließliche Besteuerungskompetenz des Ansässigkeitsstaates bestimmt. Eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht in diesen Fällen nicht

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 21 DBA Belgien entspricht weitestgehend Art. 21 Abs. 1 OECD-MA, die Abweichungen im Wortlaut führen zu keiner anderen Auslegung. Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung enthält Art. 21 DBA Belgien nicht.

8Art. 21 Abs. 1 VHG-DBA entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Eine Regelung entsprechend Art. 21 Abs. 2 VHG-DBA enthält das DBA Belgien nicht.

9–13Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

14Es liegen keine Abweichungen vor.

15–19 Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.

21–25Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

26Entsprechend der Fassung des DBA Belgien 1963 wird auf die „nicht ausdrücklich erwähnten“ Einkünfte abgestellt. Das Besteuerungsrecht aller nicht unter ...