Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 19 DBA Belgien hat die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen aus öffentlichen Kassen eines Staates für in diesem Staat geleistete Dienste zum Gegenstand (Ruhegehälter und andere Vergütungen). Nach Art. 19 Abs. 1 DBA Belgien gilt hierbei das Besteuerungsrecht des die Vergütungen auszahlenden Staates (Kassenstaat), wenn der Arbeitnehmer nicht Staatsangehöriger des anderen Staates ist.

2Nach Art. 19 Abs. 2 DBA Belgien ist Abs. 1 nicht anwendbar auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder ­gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Institutionen stehen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen für Vergütungen von bestimmten im Text genannten Verwaltungen und Organisationen. Nach Art. 19 Abs. 3 DBA Belgien gilt für Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge auf Basis der Sozialgesetzgebung eines Staates das Kassenstaatprinzip. In Art. 19 Abs. 4 DBA Belgien wird das ausschließliche Besteuerungsrecht des Kassenstaates für verschiedene Formen von Entschädigungszahlungen geregelt.

3–7Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

8Art. 19 Abs. 1 DBA Belgien entspricht grds. der Regelung des ...