Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 18 DBA Belgien hat die Besteuerung von Ruhegehältern zum Gegenstand, die für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden. Vorbehaltlich Art. 19 DBA Belgien gilt in diesem Fall die ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 18 DBA Belgien entspricht wörtlich dem Art. 18 OECD, der – lediglich präziser – auf Art. 19 Abs. 2 DBA Belgien als Vorrangnorm verweist.

8Art. 17 VHG-DBA entspricht weitestgehend dem Regelungsinhalt des Art. 18 OECD-MA und damit auch dem DBA Belgien. Art. 17 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 VHG-DBA finden keine Entsprechung im OECD-MA und auch nicht im DBA Belgien.

9–13Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

14Es liegen keine Abweichungen vor.

15–19Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.

21–25Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat

26Ruhegehälter, die für nichtselbständige Arbeit in einem Staat gezahlt werden, können nur i...