Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 13 DBA Belgien regelt die Besteuerungsrechte bei Veräußerungsgewinnen von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Belgien hat der Belegenheitsstaat bei unbeweglichem Vermögen ein Besteuerungsrecht, ebenso nach Art. 13 Abs. 2 DBA Belgien für bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte. Der Auffangtatbestand in Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien für nicht in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA Belgien genanntes Vermögen stellt ausschließlich auf den Ansässigkeitsstaat des Veräußerers ab.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 13 Abs. 1 DBA Belgien enthält keinen Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person. Hieraus ergibt sich jedoch keine sachliche Abweichung zu Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.

8Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA Belgien entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, in Satz 2 wird festgelegt, dass bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne die Grundsätze des Art. 7 Abs. 2 und 3 DBA Belgien anzuwenden sind. Art. 13 Abs. 2 Satz 3 DBA Belgien entspricht insoweit Art. 13 Abs. 3 OECD-MA, unter Verweis auf Art. 22 Abs. 3 Halbsatz 2 DBA Belgien.

9Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien entspricht in seiner rechtlichen Aussage Art. 13 Abs. 5 OECD-MA.

10Eine Regelung für Anteile an Immobiliengesellschaften entsprechend Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ist im Art. 13 DBA Belgien nicht enthalten.

11Art. 13 Abs. 1–5 VHG-DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA, Art. 13 Abs. 6 VHG-DBA findet im OECD-MA keine Entsprechung. Für Unter...