Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 12 DBA Belgien weist das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte allein dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Ein Recht zur Quellebesteuerung für den Staat des Gläubigers ist nicht vorgesehen. Der Begriff der Lizenzgebühren ergibt sich dabei aus Art. 12 Abs. 2 DBA Belgien. Ähnlich wie bei Art. 10 und 11 DBA Belgien sind Regelungen für den Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 3), zur Quelle der Lizenzgebühren (Abs. 4) sowie zur Anwendung des Fremdvergleichs (Abs. 5 und 6).

2–6 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 12 Abs. 1 DBA Belgien enthält, dem Abkommenstext von 1963 geschuldet, noch keinen Verweis auf den Nutzungsberechtigten als Empfänger der Vergütung.

8Art. 12 Abs. 2 DBA Belgien geht über das OECD-MA hinaus und bezieht auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen in den Begriff der Lizenzvergütung ausdrücklich mit ein.

9Art. 12 Abs. 4 DBA Belgien enthält gegenüber dem OECD-MA eine ausdrückliche Regelung darüber, wann Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat stammen.

10Art. 12 Abs. 6 DBA Belgien sieht eine besondere Regelung für die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr vor, wenn die Gebühren inne...