Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1In Art. 11 DBA Belgien wird das Besteuerungsrecht für Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, geregelt. Hierbei wird das Besteuerungsrecht dem Staat des Zinsgläubigers zugewiesen, der Quellenstaat behält aber das Recht der begrenzten Quellenbesteuerung.

2–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

6Art. 11 DBA Belgien räumt abweichend Art. 11 Abs. 2 OECD-MA (dort: 10 %) dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht i. H. von 15 % der Zinsen ein. Keine Entsprechung im OECD-MA hat der Ausschluss der Quellenbesteuerung, wenn die Zinsen an ein Unternehmen im anderen Vertragsstaat gezahlt werden. Ausnahmen gelten nach Art. 11 Abs. 3 DBA Belgien für Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Handelsforderungen sowie Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen. Das Konzept des Nutzungsberechtigten ist in Art. 11 Abs. 2 DBA Belgien noch nicht umgesetzt.

7Die Zinsdefinition in Art. 11 Abs. 4 DBA Belgien entspricht weitgehend der nach Art. 11 Abs. 3 OECD-MA. Keine Zinsen sind Einkünfte aus Kapital von belgischen Gesellschaften, die nach Art. 10 Abs. 5 Nr. 1 DBA Belgien als Dividenden gelten sowie die entsprechenden Ei...