Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 4 DBA Belgien legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 DBA Belgien in einem Vertragsstaat als ansässig gilt. Für den Fall der Doppelansässigkeit enthält Art. 4 Abs. 2 DBA Belgien für natürliche Personen die sog. Tie-breaker-Rule, durch welche die Ansässigkeit einem der Vertragsstaaten zugewiesen wird.

2–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

6In Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 DBA Belgien findet sich eine Sonderregelung für die Personengesellschaften. Darüber hinaus enthält Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 DBA Belgien eine besondere Regelung für See- und Binnenschiffe.

7Art. 4 Abs. 3 DBA Belgien entspricht Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA i. d. F. ab 2017 sieht bei Doppelansässigkeit von anderen als natürlichen Personen ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden vor. Eine Regelung bezüglich der beschränkten Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA fehlt.

8Art. 4 Abs. 1 und 2 VHG-DBA entspricht dem OECD-MA-2017, für Abweichungen vgl. insoweit → Rz. 6. Art. 4 Abs. 3 DBA Belgien entspricht der VHG-DBA.

9–13Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

14Gegenüber dem Abkommen i. d. F. des Zusatzabkommens vom bestehen keine Untersch...