Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 3 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b umschreiben den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens. Zusätzlich wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ausdruck „Vertragsstaat” erläutert.

3Abweichend von Art. 1 OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nicht deutsche und australische Personengesellschaften, da diese als solche nicht der Besteuerung unterliegen, d. h. sie sind keine selbständigen Steuersubjekte. Damit sind sie auch nicht selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff.).

4Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA. In Australien fallen hierunter

  • Private Company Limited by Shares (= GmbH),

  • Public Company Limited by Shares (= AG).

5Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – entspricht dem OECD-MA (zum Problem, ob Gesellschafter einer Limited Partnership australischen Rechts, die eine Obstplantage betreiben, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. Art. 7 erzielen vgl. , BFH/NV 1990, 570).

6Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, h und i enthalten zusätzlich zum OECD-MA eine Auslegungsregel für den Ausdruck „Steuer”.

7Art. ...