Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Künstler und Sportler

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 17 DBA Argentinien regelt die Zuordnung der Besteuerungsrechte für Einkünfte, die Personen bei der berufsmäßigen Ausübung von bestimmten Tätigkeiten beziehen sowie für Einkünfte, die ein Unternehmen aus der Zurverfügungstellung von Diensten der berufsmäßigen Künstler oder Sportler bezieht. Von der Regelung des Art. 17 Abs. 1 Alternative 1 DBA Argentinien werden Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler erfasst. Abs. 1 Alternative 2 DBA Argentinien erweitert das Anwendungsfeld dahingehend, dass auch Einkünfte von Unternehmen unter die Regelung fallen, sofern diese aus der Zurverfügungstellung von Diensten der genannten Art generiert werden.

2Art. 17 Abs. 1 DBA Argentinien knüpft in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 OECD-MA an das Tätigkeitsortprinzip an. Insoweit steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die aufgelisteten Tätigkeiten ausgeübt werden.

3Dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 DBA Argentinien zufolge handelt es sich um eine Sonderregelung, die im Wege der Spezialität den Art. 7, 14 und 15 vorgeht („ungeachtet der Artikel 7, 14, 15 […]“).

4–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

6Inhaltlich stimmen Art. 17 Abs. 1 DBA Argentinien und Art. 17 Abs. 1 OECD-MA weite...