Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 16 DBA Argentinien behandelt die Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Das Besteuerungsrecht kann dem Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft zugewiesen werden.

2Im Falle der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bestimmt sich der Umfang des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates nach Art. 23 DBA Argentinien.

3Steht dem Quellenstaat Argentinien ein Besteuerungsrecht an den Zahlungen zu, sind die argentinischen Steuern auf die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 DBA Argentinien anzurechnen. Steht dem Quellenstaat Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Zahlungen zu, wird die deutsche Steuer auf die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Argentinien gem. Art. 23 Abs. 4 DBA Argentinien auf die argentinische Steuer angerechnet.

4–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

6Art. 16 DBA Argentinien stimmt wörtlich und inhaltlich mit dem Art. 16 OECD-MA überein.

7Art. 16 DBA Argentinien ist identisch mit Art. 15 VHG-DBA.

8–9Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

10Art. 16 DBA Argentinien erfasst sämtliche Zahlungen, die Mitglieder des Auf...