Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 8 Abs. 1 DBA Argentinien regelt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Danach wird das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2Nach Art. 8 Abs. 2 DBA Argentinien wird der Anwendungsbereich des Abs. 1 DBA Argentinien auf Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluss, ausgeweitet.

3Art. 8 Abs. 3 DBA Argentinien betrifft den Sonderfall des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes.

4–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
1. Abweichungen vom OECD-MA

6Nach Art. 8 Abs. 1 OECD-MA n. F. wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zugewiesen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA Argentinien wie auch Abs. 1 von älteren Fassungen der OECD-MA ist dagegen der „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens“ für das Besteuerungsrecht entscheidend. Der Unterschied in Abs. 1 DBA Argentinien wirkt sich nur bei Ei...