Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13b Künstler und Sportler

Prof. Dr. Gerhard Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Die Bestimmung des Art. 13b DBA-Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom völlig eingefügt. Damit wurden die bestimmte Berufsbetätigungen betreffenden Bestimmungen aus der früheren Version des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich herausgelöst. Sie regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufsbetätigungen. Teilweise entspricht sie der Regelungskonzeption des OECD-MA, zum Teil finden sich mit dem OECD-MA nicht deckungsgleiche Vorschriften. So haben weder Art. 13b Abs. 1 Satz 2 noch Abs. 3 DBA-Frankreich im OECD-MA eine Entsprechung, Abs. 3 entspricht indessen nahezu wörtlich Art. 16 Abs. 4 VG-DBA. Art. 13b Abs. 2 DBA-Frankreich regelt – in Übereinstimmung mit moderner Abkommenspolitik – die Künstlerverleihgesellschaften.

B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel der Künstler- und Sportlerbesteuerung (Abs. 1)

2Art. 13b Abs. 1 DBA-Frankreich enthält die Grundregel für die Besteuerung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufen. Nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- un...