Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Prof. Cornelia Kraft (August 2024)

Erläuterungen

Prof. Cornelia Kraft
A. Überblick über die Vorschrift

1Art. 2 DBA Frankreich stellt die zentrale Definitionsnorm im DBA Frankreich dar. Er enthält neben den üblichen allgemeinen Begriffsbestimmungen auch eine Reihe spezieller Definitionen sowie die allgemein übliche Regelung für die Abkommensauslegung. Damit entspricht Art. 2 DBA Frankreich in etwa Art. 3–5 OECD-MA/VHG-DBA.

2Soweit in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1– 3, 6 und 8 DBA Frankreich allgemeine Begriffsbestimmungen enthalten sind, finden diese eine Entsprechung in der Definitionsnorm des Art. 3 OECD-MA/VHG-DBA. Dabei definieren Art. 2 Abs. 1 Nr. 1–3 DBA Frankreich die Begriffe „Frankreich“, „Bundesrepublik“ und „Person“. Lediglich eine Definition des Begriffs „Person“ ist beiden Abkommensmustern (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 VHG-DBA) vorhanden. Der Begriff der Vertragsstaaten mit einer entsprechenden territorialen Abgrenzung ist nur in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA vorgesehen.

3Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Definition der Ansässigkeit entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 und 2 OECD-MA/VHG-DBA. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom dahingehend ergänzt und an die Abkommensmuster angeglichen, dass ansässige Personen auch der Staat, seine Länder und Gebietskörperschaften sind. Ebenso wie in den Abkomm...