Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 1 Zweck; unter das Abkommen fallende Personen und Steuern

Prof. Gerhard Kraft, Prof. Cornelia Kraft (August 2024)

Erläuterungen

Prof. Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Nach der inoffiziellen Überschrift des Art. 1 DBA Frankreich kommt dieser Norm die Umschreibung des Zwecks des Abkommens sowie die Umgrenzung der unter das Abkommen fallenden Personen und Steuern zu. Die Abkommensbestimmung des Art. 1 DBA Frankreich war von Anbeginn enthalten. Die erste Ergänzung erfolgte, als Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g DBA Frankreich durch das Zusatzabkommen vom geändert wurde.

2Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom neu eingeführt. Durch die Einfügung werden die bisherige Abs. 1–4 zu Abs. 2–5. Mit der Einfügung des Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich ist in der neuesten Abkommensfassung explizit der persönliche Geltungsbereich geregelt, ohne dass sich durch diese klarstellende Änderung eine inhaltliche Neuerung ergibt.Art. 1 DBA Frankreich geht über den Regelungsbereich des Art. 1 OECD-MA hinaus, indem er den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens (Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich), den Zweck des Abkommens (Art. 1 Abs. 2 DBA Frankreich) und den sachlichen Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 3 und 4 DBA Frankreich) in sich vereinigt. Zusätzlich wird eine Verständigung der beiden Staaten bei Zweifelsfragen in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern (Art. 1 Abs. 5 DBA Frankreich) vereinbart.

3–7Einstweilen frei

B. Persönlicher Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich)
I. Allgemeines

8Nach Art. 1 Abs. 1 DBA Frankreich gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertra...