Lehrbuch Abgabenordnung
20. Aufl. 2016
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Kapitel 13: Außenprüfung, verbindliche Zusage und Auskünfte
13.1 Außenprüfung (§§ 193 – 203 AO)
13.1.1 Allgemeines
711Das Finanzamt legt den Steuerbescheiden grundsätzlich die in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben des Steuerpflichtigen zugrunde. Die Finanzbehörde kann im Rahmen der Beweiserhebung im Besteuerungsverfahren (vgl. §§ 88, 92 ff. AO; Rdn. 151 ff.) unklare und unvollständige Eintragungen in den Erklärungen ergänzen sowie die Wahrheit der Angaben überprüfen. Darüber hinaus dienen – meist außerhalb der Räumlichkeiten des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen durchgeführte – Außenprüfungen der Kontrolle der Besteuerung. Hier ist neben den Vorschriften der AO auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000), eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung ( BStBl I 2000, 368, zuletzt geändert durch Art. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom , BStBl I 2011, 710) zu beachten.
13.1.2 Zulässigkeit und Prüfungszeitraum
12.3.2.1 Zulässigkeit
712Bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und bei freiberuflich Tätigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie Steuerpflichtigen nach § 147a AO ist eine Außenprüfung stets zulässig (§ 193 Abs. 1 AO). Als Begründung reicht die Angabe der Rechtsgrundlage (BStBl II 1992, 274