AO § 193

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung [1] [2]

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

  1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,

  2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder

  3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

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1Anm. d. Red.: § 193 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 1. 8. 2009; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2056) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 193 siehe Art. 97 § 22 Abs. 2 und 4 EGAO.