ALG § 15

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt: Renten

Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen

Dritter Untertitel: Renten wegen Todes

§ 15 Waisenrente [1]

1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 155 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .