ALG § 99a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 99a [tritt am 1.7.2024 in Kraft:] Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes [1]

(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem berücksichtigt, wenn am ein Anspruch bestand auf

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem und vor dem begonnen hat,

  2. eine Rente wegen Todes, die nach dem und vor dem begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,

  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder

  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) 1Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. 3Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. 4§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt

  1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,

  2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(4) 1Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

  1. eine Rente wegen Alters folgt oder

  2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

2Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 975) wird § 99a – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .