ALG § 34

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Zweiter Unterabschnitt: Beitragszuschüsse [1]

Erster Titel: Zuschuß zum Beitrag [2]

§ 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen [3] [4]

(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

(2) 1Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. 3Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. 4Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) 1Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. 2Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) 1Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. 3Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

3Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 13 Nr. 7 i. V. mit Art. 21 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) wird in § 34 Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung v. die Angabe „oder § 85 Abs. 3b“ gestrichen.