ALG § 120
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet [1] [2]
1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648