BFH Urteil v. - VI R 60/11 BStBl 2015 II S. 695

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG.

Gesetze: EStG § 33;

Instanzenzug: (EFG 2012, 414), ,

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560,68 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

4 Wegen sog. primärer Sterilität haben die Kläger keine leiblichen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.

5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, weil sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

6 Die Kläger beantragen,

das aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 € anerkannt werden.

7 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat die Aufwendungen für die Adoption eines Kindes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt.

9 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

10 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen (, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761). Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners ist als objektiv regelwidriger Körperzustand eine Krankheit im Sinne dieser Rechtsprechung. Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines Paares dar (Senatsurteil in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414) und führt daher zu nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

11 b) Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze dar.

12 Eine medizinische Leistung liegt weder vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Entsprechend fordert § 1741 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundvoraussetzung, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dienen müsse. Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des GrundgesetzesGG—) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente (vgl. , BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; , BFH/NV 1990, 430).

13 2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind den Klägern auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig erwachsen.

14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

15 b) Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; , BFH/NV 1996, 39).

16 Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. , BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) betreffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Wunsch, Kinder zu haben und aufzuziehen, bei Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, oftmals ein wesentliches sinnstiftendes Element des Lebens sein wird. Entsprechend dürfte die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BStBl 2015 II Seite 695
BFH/NV 2015 S. 1172 Nr. 8
BFH/PR 2015 S. 295 Nr. 9
BStBl II 2015 S. 695 Nr. 13
DStR 2015 S. 1554 Nr. 28
DStRE 2015 S. 954 Nr. 15
DStZ 2015 S. 660 Nr. 17
EStB 2015 S. 315 Nr. 9
FR 2015 S. 1094 Nr. 23
GStB 2015 S. 1 Nr. 10
HFR 2015 S. 758 Nr. 8
KSR direkt 2015 S. 3 Nr. 8
KÖSDI 2015 S. 19424 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2120
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2123
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2015 S. 3443
StB 2015 S. 254 Nr. 8
StBW 2015 S. 722 Nr. 19
StBW 2015 S. 774 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2015 S. 605
XAAAE-94265