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Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
VI. Senat des BFH korrigiert seine Rechtsprechung und schließt sich der des III. Senats an
Adoptiert ein Ehepaar, das aus medizinischen Gründen keine eigenen Kinder haben kann, ein fremdes Kind, können die dafür entstehenden Kosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden.
Adoption wegen Sterilität eines Ehegatten
Im Streitfall konnte das Ehepaar wegen sog. primärer Sterilität keine eigenen Kinder bekommen. Eine künstliche Befruchtung lehnte es aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Für die Adoption eines fremden Kindes entstanden dem Ehepaar Aufwendungen von 8.560 €, von denen sich nach Abzug der zumutbaren Belastung 393 € steuerlich auswirken sollten. In Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des III. Senats des BFH haben das Finanzamt und das Finanzgericht den Antrag abgelehnt. Der jetzt zuständige VI. Senat des BFH hatte in einer Anfrage an den Großen Senat (, BStBl 2013 II S. 868), die eine Verfahrensfrage betraf, angekündigt, er wolle die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Diese Anfrage hat sich mit der jetzigen, gegenteiligen Entscheidung erledigt.
Keine Maßnahme der Heilbehandlung, sondern individuelle Lebensgestaltung
Der BFH verweist auf die ständige Rechtsprechung,...