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FG Münster Urteil v. - 6 K 93/13 E EFG 2015 S. 2071 Nr. 23

Gesetze: GG Art 3 Abs 1, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht zwangsläufig

Leitsatz

Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2071 Nr. 23
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
GStB 2016 S. 16 Nr. 1
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 11
BAAAF-05699

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