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NWB Nr. 12 vom Seite 839

Zu beachtende Beurkundungspflichten bei der GmbH & Co. KG

Die wichtigsten Fälle für die Praxis

Michael Bisle

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften grds. Formfreiheit, d. h. Gesellschaftsverträge können schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen bzw. geändert werden und auch für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Dennoch kann sich bei der GmbH & Co. KG in bestimmten Fällen bei der Errichtung der Gesellschaft, der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrags sowie der Anteilsübertragung die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ergeben. Die in der Praxis wichtigsten Fälle sollen im Folgenden dargestellt werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG

Bei der Errichtung einer GmbH & Co. KG kann sich unter verschiedenen Aspekten die Frage nach der Formbedürftigkeit der abzuschließenden Gesellschaftsverträge stellen.

1. Grundsatz

[i]infoCenter „Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft“ NWB XAAAD-59117 Grds. bedarf nur die Feststellung der Satzung und deren Inhalts der Komplementär-GmbH der notariellen Form (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), wohingegen der Gesellschaftsvertrag der KG ohne B...