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GmbH & Co. KG und das Verbot des Selbstkontrahierens
Fallgestaltungen und Möglichkeiten zur Genehmigung
[i]infoCenter „Selbstkontrahieren“ NWB DAAAB-17519 Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen zwei verschiedenen GmbH & Co. KG wird häufig das für Stellvertreter geltende Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) übersehen. Dies kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn zwischen den [i]infoCenter „GmbH & Co. KG“ NWB LAAAD-61071 Gesellschaftern einer Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführern und Kommanditisten Personenidentität besteht. Der nachfolgende Beitrag erläutert anhand von ausgewählten Problemkreisen die Anwendung des § 181 BGB innerhalb und außerhalb der GmbH & Co. KG und betrachtet darüber hinaus auch die insoweit bestehenden vielfältigen Möglichkeiten zur Gestattung von Rechtsgeschäften, die unter Missachtung des § 181 BGB geschlossen wurden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundlagen
[i]§ 181 BGB: Insichgeschäfte grds. untersagt§ 181 BGB untersagt dem Stellvertreter grds. den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten. Von der Vorschrift erfasst sind damit in der ersten Alternative die Fälle des Selbstkontrahierens und in der zweiten Alternative die Fälle der Mehrfachvertretung. Wesentliches Merkmal beider...