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PiR Nr. 7 vom Seite 199

Bilanzierung von Barsicherheiten und Treuhandkonten am Beispiel von Mietkautionen

Ansatz- und Bewertungsfragen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach und Dr. Jürgen Schneider

Eine der bekanntesten Sicherheitsleistungen ist die Mietkaution. Mietkautionszahlungen finden bei Wohnraum- und Geschäftsraummiete Anwendung, aber auch bei Schiffen (§ 578a BGB) und der Pacht von Gegenständen (§ 581 BGB) und Land (§ 585 BGB). I. d. R. haben solche Sicherheitsleistungen keine festen Laufzeiten, sondern sind nach Beendigung der vertraglichen Beziehung an den Leistenden zurück zu erstatten. Daher stellt sich die Frage, wie solche Sicherheitsleistungen beim Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer anzusetzen, zu klassifizieren, zu bewerten und auszuweisen sind. Im Folgenden werden die entsprechenden Bilanzierungsregeln am Beispiel von Mietkautionen analysiert.

Broemel/Endert, Bilanzierung von Mietkautionen, BBK 2013 S. 1049 NWB OAAAE-48195

Kernaussagen
  • Für die bilanzielle Beurteilung von Barkautionen ist zunächst danach zu fragen, ob der Vermieter das erhaltene Geld insolvenzfest, d. h. getrennt von seinem Vermögen, so wie dies bei der Wohnraumiete vom Gesetz vorgegeben ist, anlegt, oder ob er den Geldbetrag nicht getrennt von seinem Vermögen bzw. überhaupt nicht anlegt.

  • Auch bei getrennter Anlage (offenes Treuhandkonto) ist die Forde...

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