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BBK Nr. 22 vom Seite 1049

Bilanzierung von Mietkautionen

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Bei der Anmietung von Räumen ist häufig eine Kaution zu leisten, die vom Vermieter für etwaige Schäden oder Mietrückstände einbehalten wird. Im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ist diese Kaution zurückzugewähren oder mit noch offenen Ansprüchen des Vermieters zu verrechnen. Im Beitrag werden die bilanzielle und steuerrechtliche Behandlung derartiger Kautionen dargestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Geleistete Kautionen als Forderung

Unter [i]Charakter von Mietverhältnissen einem Mietverhältnis wird allgemein die entgeltliche Überlassung einer Sache verstanden . Die zivilrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 535 ff. BGB, wobei sowohl den Vermieter als auch den Mieter verschiedene Rechte und Pflichten treffen. Die Hauptpflicht des Vermieters ist insbesondere die Überlassung der Mietsache , wohingegen der Mieter zur Zahlung des Mietentgelts sowie der pfleglichen Behandlung der Mietsache verpflichtet ist .

Hinweis:

Besondere Instandhaltungspflichten seitens des Mieters ergeben sich hierdurch indessen nicht. Derart weitreichende Verpflichtungen bedürfen vielmehr der besonderen Vereinbarung .

Zur [i]Zinsanspruch Absicherung des...