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Gemeinschaftsunternehmen und Arbeitsgemeinschaften (HGB, IFRS)
1. Begriff, Anwendungsbereich und Problemstellung
Gemeinschaftliche Aktivitäten werden von zwei oder mehr Partnern durchgeführt. Mitunter wird für die Aktivität ein eigenes Unternehmen mit eigener Rechtsform gegründet (Gemeinschaftsunternehmen, joint venture), manchmal aber auch nur eine bloße Arbeitsgemeinschaft oder eine vergleichbare zweckgerichtete Vereinbarung getroffen. Es stellt sich die Frage, wem die Aktivitäten zu bilanziellen Zwecken zuzurechnen sind und ob eine Aufteilung erfolgen soll. Hierzu bestehen nach HGB und IFRS zum Teil abweichende Problemlösungsideen für den Konzernabschluss, auf den sich die folgenden Ausführungen konzentrieren.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 310
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 34 „Gemeinsame Vereinbarungen“
Störk/Lewe in Grottel et al. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 310 HGB
Theile/Behling, Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements), in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 33.1 ff.
2. Bilanzierung nach HGB: Gemeinschaftsunternehmen vs. sonstige gemeinschaftliche Aktivitäten
Zur bilanziellen Abbildung nach HGB werden drei typische Arten gemeinschaftlicher Aktivitäten unterschieden:
Gemeinschaftsunternehmen,
gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten und
gemeinschaftlich geführtes Vermögen.