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DRS 27: Anteilmäßige Konsolidierung
[i]Hanke, DRS 26: Assoziierte Unternehmen, BBK 3/2019 S. 145 NWB FAAAH-05978 Am sind im Bundesanzeiger die Neufassungen der aus dem Jahr 2001 stammenden DRS 8 und DRS 9 veröffentlicht worden. Hierbei handelt es sich um DRS 26 „Assoziierte Unternehmen“ sowie um DRS 27 „Anteilmäßige Konsolidierung“. DRS 26 war bereits in BBK 3/2019 Gegenstand der Berichterstattung; im Folgenden werden die durch DRS 27 erfolgten Neuerungen dargestellt. Ein Fallbeispiel zur Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierung im Rahmen der Kapitalkonsolidierung rundet den Beitrag ab.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anwendungsbereich
[i]Einheits- vs. InteressentheorieIn der Konzernrechnungslegung existieren zwei verschiedene Theorien. Auf der einen Seite steht die Einheitstheorie, die davon ausgeht, dass die Konzernunternehmen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bilden. Dabei gelten die Minderheitsgesellschafter als Eigenkapitalgeber des Konzerns. Auf der anderen Seite wird bei der Interessentheorie der Konzernabschluss als erweiterter Abschluss des Mutterunternehmens verstanden. Die Minderheitsgesellschafter gelten hierbei als Fremdkapitalgeber des Konzerns.